), weshalb er in (ambulanter) Behandlung gewesen sei – einen stationären Aufenthalt hat er nach wenigen Tagen abgebrochen –, oder allgemein dem Vorleben sind bereits in das Gutachten eingeflossen und beim Verschulden berücksichtigt worden, so dass sich eine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Täterkomponente nicht aufdrängt. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts