Umstände im Zusammenhang mit den Alkohol- sowie Drogenproblemen oder der «traumatisierenden» Ehe (vgl. UA act. 773 ff.; VA act. 8 ff.), weshalb er in (ambulanter) Behandlung gewesen sei – einen stationären Aufenthalt hat er nach wenigen Tagen abgebrochen –, oder allgemein dem Vorleben sind bereits in das Gutachten eingeflossen und beim Verschulden berücksichtigt worden, so dass sich eine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Täterkomponente nicht aufdrängt.