Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden, lebt seit mehreren Jahren (ca. 2016) mit seiner Freundin zusammen, hat einen 10-jährigen Sohn und war arbeitstätig. Umstände im Zusammenhang mit den Alkohol- sowie Drogenproblemen oder der «traumatisierenden» Ehe (vgl. UA act.