Der Beschuldigte war zwar – soweit er nicht die Aussage verweigert hat – teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Beweislage, insbesondere der Videoaufnahmen, weitgehend zwecklos gewesen. Das (teilweise) Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht.