BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), da er offensichtlich nicht genügende Lehren daraus gezogen hat.