Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Raufhandel zwar in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zu den versuchten vorsätzlichen Tötungen steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Raufhandel auch die Rechtsgüter weiterer Personen gefährdet worden sind. Die Einsatzstrafe ist angemessen um drei Monate auf 11 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: