Es ist gemäss psychiatrischem Gutachten von einer leichtbis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (siehe vorstehend). Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem knapp noch leichten bis mittelschweren Verschulden, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.