Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. Eine von ihm angegebene Notwehrsituation ist nicht im Ansatz auszumachen (siehe vorstehend). Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Raufhandel unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Es ist gemäss psychiatrischem Gutachten von einer leichtbis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (siehe vorstehend).