Beim Raufhandel handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schützt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1). - 16 -