Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. Er hat kurz zuvor im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung mit dem Messer auf B._____ einzustechen versucht, ihn aufgrund dessen Wegdrehens aber letztlich «nur» am Oberarm verletzt. Auch für diesen Tötungsversuch erscheint unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und dem Umstand, dass es – aus Gründen, die allein dem Zufall geschuldet sind – bei einem Versuch geblieben ist, eine Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.