Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt den Versuch im Umfang von 4 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 8 Jahre festzusetzen ist. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen. 3.3.2.1. Für die versuchte vorsätzliche Tötung von B._____ ergibt sich Folgendes: