sowie A._____ und das schlichtende Eingreifen weiterer Personen hätte sich der Beschuldigte nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen. Er hat den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung somit nicht aktiv verhindert. Auch wenn es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod jedoch ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter.