Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Eine konkrete Lebensgefahr hat zwar gemäss Gutachten nicht bestanden. Der glimpfliche Ausgang ist allerdings allein dem Zufall zu verdanken, denn eine geringe Abweichung des Stichs in Richtung Brusthöhle bzw. Herzen oder Hauptschlagader hätte durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tod führen können (vgl. UA act. 936).