Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und kommt in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ergebnis, dass eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Damit vermindert sich das schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen erscheint.