Beim Beschuldigten liegt gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 31. Oktober 2022 (UA act. 149 ff.) u.a. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssymptom durch Cannabinoide vor. Es ist gestützt auf das Gutachten von einer voll erhaltenen Einsichtsfähigkeit und einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, so dass aus psychiatrischer Sicht eine leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre.