Vieles deutet jedoch auf eine überschiessende Reaktion nach gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen hin. Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen sowie Tatumständen von einem schweren Verschulden auszugehen.