Der Beschuldigte hat die von ihm gesuchte Konfrontation durch den Messereinsatz komplett eskalieren lassen und eine beachtliche Gewaltbereitschaft offenbart. Es liegt ein gezieltes, wenn auch nicht von langer Hand geplantes Vorgehen zwecks Eliminierung fremden Lebens vor. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. Eine von ihm angegebene Notwehrsituation ist nicht im Ansatz auszumachen (siehe vorstehend). Vieles deutet jedoch auf eine überschiessende Reaktion nach gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen hin.