Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Es wäre jedoch unzulässig, die objektive Tatschwere rein anhand des äussern Tatablaufs und der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – zu bewerten. Eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung wäre mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp.