3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, qua Strafrahmen und Verschulden für die versuchte vorsätzliche Tötung von A._____ als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).