Der Raufhandel steht in echter Konkurrenz zur mehrfachen (versuchten) vorsätzlichen Tötung, wenn – wie vorliegend mit den schlichtenden sowie weiter daneben stehenden Personen – neben den Verletzten weitere Beteiligte bzw. Dritte gefährdet waren (BGE 118 IV 227 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.3).