Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, liegen doch gleich mehrere Körperverletzungen vor. Von einer Notwehrsituation des Beschuldigten kann sodann offensichtlich keine Rede sein (siehe dazu oben). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist des Raufhandels schuldig zu sprechen.