2.6.3. Der Beschuldigte ist mit einem Messer auf B._____ sowie A._____ losgegangen und hat beide verletzt. Letztere schlugen mit Fäusten sowie Tritten auf den schliesslich am Boden liegenden Beschuldigten ein, wobei der Beschuldigte beiden weitere Schnittverletzungen zugefügt hat (siehe vorstehend). Damit liegt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung mit aktiver Beteiligung von mindestens drei Personen vor, was der Beschuldigte angesichts seines Vorgehens zumindest in Kauf genommen hat. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, liegen doch gleich mehrere Körperverletzungen vor.