wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung, was der Beschuldigte durch seinen Angriff mit dem Messer zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte bringt auch hinsichtlich dieses Vorwurfs vor, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. 2.6.2. Wer sich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen beteiligt, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, macht sich des Raufhandels schuldig (Art. 133 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4; BGE 139 IV 168; BGE 141 IV 454 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).