Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – gestützt auf die zusätzliche rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 89) – des Raufhandels schuldig gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, bei der Auseinandersetzung mit dem Messer und dem folgenden Einschlagen mit Fäusten sowie Füssen auf den am Boden liegenden Beschuldigten handle es sich um eine - 12 -