2.5.3. Ob es sich isoliert betrachtet bei den Äusserungen des Beschuldigten um eine Drohung oder zumindest eine versuchte Drohung handelt, kann offen bleiben. Denn unter den vorliegenden Umständen, wo der Beschuldigte mit einem Messer auf B._____ losgegangen ist, und bloss rund eine Minute später (vgl. Auseinanderdrängen der Beteiligten etwa um rund 22:56 Uhr und Beginn des Telefonats von F._____ mit der Notrufzentrale um 22:57 Uhr (UA act. 1000, UA act. 1041) eine Drohung ausgesprochen hätte, könnte dieser Drohung aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Kontexts keine selbständige Bedeutung zukommen und würde diese durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden.