Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Anschlussberufung im Wesentlichen vor, es sei nicht erforderlich, dass sich das Opfer unmittelbar nach Aussprechen der Drohung in Angst und Schrecken versetzt sehe. Ein kausaler Erfolgseintritt genüge. B._____ habe anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgeführt, dass er verängstigt gewesen sei. 2.5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass – wie sich aus einem Anruf an die Notrufzentrale ergibt – entsprechende Äusserungen gemäss Anklage vom Beschuldigten auf Türkisch gemacht wurden. Umstritten ist der Kontext und die rechtliche Würdigung.