Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Worte des Beschuldigten seien im Rahmen einer hitzigen, verbalen Auseinandersetzung gefallen, in der B._____ geflucht sowie beleidigt habe. Es sei nicht erkennbar, dass dieser in Angst oder in Schrecken versetzt worden sei, habe sich doch B._____ weiterhin aggressiv verhalten und den Beschuldigten mit losen Servietten und einem Serviettenhalter beworfen bzw. dies versucht. Es sei aufgrund des Kontexts nicht klar, ob der Beschuldigte nicht einfach B._____ verbal habe zurückgeben wollen.