Auch der Beschuldigte bestreitet, solche Drohung geäussert zu haben. Weshalb die auf der Videoaufnahme zu beobachtende Situation durch eine Drohung und nicht eine Beschimpfung des Beschuldigten hätte angespannt werden sollen, erschliesst sich nicht. Im Gegenteil sprechen die Umstände für eine Beschimpfung. Jedenfalls lässt sich eine Drohung nicht rechtsgenüglich erstellen. 2.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.