act. 1347). Allerdings haben weder B._____ (jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung nicht: Protokoll, S. 15), der entsprechend ebenfalls bedroht worden wäre, noch K._____ entsprechende Äusserungen des Beschuldigten bestätigt, was aber zu erwarten wäre. Vielmehr habe der Beschuldigte B._____ sowie A._____ beschimpft (B._____: UA act. 1331, UA act. 1333), weshalb B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aufpassen, wie er mit ihnen spreche (Protokoll, S. 13: «keine schönen Wörter») bzw. er solle sich entschuldigen (Protokoll, S. 18). Auch der Beschuldigte bestreitet, solche Drohung geäussert zu haben.