2.4.2. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum relevante Bedeutung zu, sondern es kommt für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage an. Dass A._____ zu einem anderen Anklagesachverhalt allenfalls glaubhafte Aussagen gemacht hat oder nicht, lässt mithin – entgegen der Staatsanwaltschaft – keine Schlüsse auf den vorliegenden Vorwurf zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). A._____ hat zwar konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn sowie B._____ damit gedroht habe, dass er ihnen «den Arsch aufschneide» (UA act. 1312; UA