Die Staatsanwaltschaft bringt mit Anschlussberufung dagegen im Wesentlichen vor, die Aussagen von A._____ könnten nicht pauschal als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal er konstant ausgesagt habe und seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von B._____ sowie den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Weiter sei auf den Videoaufnahmen erkennbar, - 10 - wie die Lage durch den Beschuldigten deutlich angespannter geworden sei, wozu eine Drohung passe.