Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. Es würden einzig die unglaubhaften Aussagen von A._____ vorliegen, während weder K._____ noch B._____ die Aussagen bestätigt hätten und der Beschuldigte die Drohung bestreite.