2.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. Die qualifiziert einfachen Körperverletzungen, die der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung am Boden liegend gegen die Beine von B._____ sowie A._____ mit dem Messer begangen hat, werden je durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert, wenn der Körperverletzung – wie vorliegend – keine selbständige Bedeutung zukommt (BGE 137 IV 113 E. 1.5).