2.3.6. Eine Notwehrsituation ist entgegen dem Beschuldigten nicht im Ansatz auszumachen. Im Gegenteil ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer geholt und damit auf A._____ und B._____ losgegangen ist. Weder lag durch allfällige (vorausgegangene) Beschimpfungen, Drohungen oder die Vermutung, B._____ trage eine Waffe auf sich – eine solche wurde denn auch nicht gefunden –, ein Angriff vor oder hat unmittelbar ein Angriff gedroht noch haben für ihn glaubhaft Umstände vorgelegen, die bei ihm den Glauben einer Notwehrlage hätten erwecken können. Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte.