Mithin erscheint der glimpfliche Ausgang auch hier dem Zufall bzw. der schnellen Reaktion durch Wegdrehen zu verdanken, während die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten mit einem Messerstich in Richtung Bauch oder auch Brust schwer wiegt. Auch B._____ hat der Beschuldigte einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes ausgesetzt, wobei er das Risiko – wie sich durch die Reaktion von B._____ augenscheinlich gezeigt hat – nicht kalkulieren konnte. Der Tötungsvorsatz ist in beiden Fällen klar erfüllt. Die Umstände sprechen für direktvorsätzliches Handeln, zumindest aber liegt Eventualvorsatz vor. -9-