_ hätte der Beschuldigte angesichts der Höhe der letztlich am Oberarm erfolgten Verletzung jenen im Bereich des Bauchs oder der Brust getroffen. Angesichts der Tiefe bis zur Muskelhaut erfolgte der Einsatz des Messers mit einer gewissen Wucht bzw. Stärke. Mithin erscheint der glimpfliche Ausgang auch hier dem Zufall bzw. der schnellen Reaktion durch Wegdrehen zu verdanken, während die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten mit einem Messerstich in Richtung Bauch oder auch Brust schwer wiegt.