Lebensgefahr offensichtlich auszuschliessen gewesen wäre. Es sind keine Umstände ersichtlich, wieso der Beschuldigte dieses Risiko nicht hätte erkennen oder voraussehen können. Der glimpfliche Ausgang bei A._____ ist nach gutachterlicher Feststellung wohl dem Zufall zu verdanken, denn eine geringe Abweichung des Stichs in Richtung Brusthöhle bzw. Herzen oder Hauptschlagader hätte durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tod führen können (vgl. UA act. 936). Ohne das Wegdrehen von B._____ hätte der Beschuldigte angesichts der Höhe der letztlich am Oberarm erfolgten Verletzung jenen im Bereich des Bauchs oder der Brust getroffen.