in die linke Brust ca. 7 cm in Richtung Abdomen gestochen hat, ist von einem Tötungs(eventual)vorsatz und nicht von einem blossen Gefährdungsvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte konnte in dieser dynamischen Auseinandersetzung keineswegs darauf vertrauen, dass die Todesgefahr sich nicht verwirklichen werde oder abgewendet werden könne. Es war nach gutachterlicher Feststellung (UA act. 857, UA act. 935) für den Beschuldigten im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung nicht abschätzbar, an welcher Stelle im Bauch-/Brustbereich und wie tief er mit dem Messer Verletzungen verursachen würde. Mithin war es für ihn nicht steuerbar bzw. er konnte die Stiche nicht so gezielt setzen, dass eine