Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten, der zurück in den Kebab- Stand ein Messer behändigen gegangen ist, von seiner Freundin sowie weiteren Personen aufzuhalten versucht wurde, über einen Umweg zurück zu B._____ sowie A._____ gerannt ist, mit dem Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm auf die beiden losgegangen ist und in einer dynamischen Auseinandersetzung zunächst B._____ durch dessen Wegdrehen «nur» am linken Oberarm eine ca. 10 cm lange, bis zur Muskelhaut reichende Schnittverletzung zugefügt und sodann A._____ in die linke Brust ca. 7 cm in Richtung Abdomen gestochen hat, ist von einem Tötungs(eventual)vorsatz und nicht von einem blossen Gefährdungsvorsatz auszugehen.