Im Ereigniszeitpunkt war der Beschuldigte kein weiteres Mal am Boden. Angesichts dessen sowie gestützt auf das Verletzungsbild am Oberarm bzw. an der Brust mit Stichkanal Richtung Abdomen ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – diese Verletzungen B._____ und A._____ am Boden liegend zugefügt haben könnte.