2.3.5. Die Verletzungen am Oberarm von B._____ wurden bei dessen vorerwähnten Wegdrehbewegung, um sich mit seinem linken Arm zu schützen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, UA act. 855; B._____: UA act. 1299, wonach der Beschuldigte seinen Bauch habe treffen wollen) durch den Beschuldigten verursacht. Danach folgte ein Stich in den Brustbereich von A._____, worauf dieser auf die Knie sackte. Im Rahmen des in Richtung Bar verlagerten Geschehens hat der Beschuldigte, der zu Boden gefallen war, B._____ sowie A._____ die Verletzungen an den Beinen, die von einem Messer bzw. einem scharfen Gegenstand stammen, verursacht. -8-