2.3.4. Der Beschuldigte war alkoholnüchtern, stand allerdings mit einer Konzentration von 4.3 g/l Tetrahydrocannabinol unter dem Einfluss von THC (UA act. 727). A._____ war mit mindestens 1.34 ‰ und maximal 2.17 ‰ Blutalkohol (UA act. 953) und B._____ mit einem Vertrauensbereich zwischen 1.4 ‰ bis 1.56 ‰ Blutalkohol alkoholisiert und Letzterer stand zusätzlich mit 73 µg/l Kokain unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (UA act. 875 f.). Beim verdächtigen Verhalten von B._____ in der Bar, wo er anlässlich eines ersten Eintreffens der Polizei vor der vorstehend erwähnten Auseinandersetzung etwas zu verstecken scheint, dürfte es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben (vgl. B.___