2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am 17. Mai 2022 zwischen dem Beschuldigten und A._____ sowie B._____ zunächst mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen in und vor der D._____ Bar am Bahnhof Baden gekommen ist. Sodann ist der Beschuldigte, nachdem er sich zwischenzeitlich zurück in einen sich daneben befindlichen Kebab-Stand, wo er gearbeitet hatte, begeben hatte, wieder zu diesen beiden beim Bahnhof Baden zurückgegangen, wo es wiederum zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen gekommen ist. Der Beschuldigte hat in der Folge mehrfach Stichbewegungen ausgeführt, wodurch A._____ und B.___