Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbesondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. -5-