Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe am Boden liegend gegen die auf ihn eintretenden sowie einschlagenden A._____ sowie B._____ mit dem Messer bloss zur Abwehr Stichbewegungen – in erster Linie gegen deren Beine – ausgeführt. Dadurch habe er zwar den Tatbestand der qualifiziert einfachen Körperverletzung erfüllt, allerdings habe er in rechtfertigender Notwehr gehandelt.