1.2. Der Privatkläger A._____, der die Berufung angemeldet hat, hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 mitgeteilt, dass er auf eine eigenständige Berufungserklärung verzichte. Auch bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen hat er keine Berufungserklärung eingereicht. Auf seine Berufung ist nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2).