1. 1.1. Aufgrund der Berufung und der Anschlussberufungen sind die Schuldsprüche der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels, der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung und die Zivilforderungen zu überprüfen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).