Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.17 (ST.2023.48; StA.2022.4207) Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger 1 A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Privatkläger 2 B._____, […] vertreten durch Advokat Daniel Albietz, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1985, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 7. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehr- facher Drohung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 29. August 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung frei sowie der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt gewährten Vollzugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.00. Es ordnete weiter eine ambulante Massnahme an, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 3'214.15 sowie einer Genugtuung von Fr. 6'000.00 je nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger A._____ und zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 2'224.05 sowie einer Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger B._____. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung sowie des Raufhandels, einen Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährten bedingten Vollzugs, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie die Landesverweisung und einen Verweis der Zivilklagen der beiden Privatkläger auf den Zivilweg. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 9. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre. -3- 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 28. Februar 2024 beantragte der Privatkläger A._____ eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 11'000.00. 3.4. Mit Anschlussberufungserklärung vom 4. März 2024 beantragte der Privatkläger B._____ eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 3'000.00. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. März 2024 und der Privatkläger B._____ am 13. Mai 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung je eine schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatkläger A._____ sowie B._____ fand am 5. November 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Aufgrund der Berufung und der Anschlussberufungen sind die Schuld- sprüche der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels, der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung und die Zivilforderungen zu überprüfen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Privatkläger A._____, der die Berufung angemeldet hat, hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 mitgeteilt, dass er auf eine eigenständige Berufungserklärung verzichte. Auch bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen hat er keine Berufungserklärung eingereicht. Auf seine Berufung ist nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2 und 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der zweifachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe am 17. Mai 2022 beim Kebab-Stand am Bahnhof Baden ein Messer behändigt, sei mit diesem in seiner rechten Hand zu B._____ sowie A._____ hingerannt und habe auf beide -4- eingestochen, wobei A._____ u.a. linksseitig eine Stichwunde in der Brust sowie B._____ – wohl aufgrund seiner schnellen Reaktion – [nur] Schnittverletzungen am linken Oberarm davon getragen hätten. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe am Boden liegend gegen die auf ihn eintretenden sowie einschlagenden A._____ sowie B._____ mit dem Messer bloss zur Abwehr Stichbewegungen – in erster Linie gegen deren Beine – ausgeführt. Dadurch habe er zwar den Tatbestand der qualifiziert einfachen Körperverletzung erfüllt, allerdings habe er in rechtfertigender Notwehr gehandelt. 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), es sei denn, aufgrund des besonders skrupellosen Vorgehens ist der qualifizierte Tatbestand des Mords (Art. 112 StGB; BGE 144 IV 345 E. 2.1; BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3) oder aufgrund einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung ist der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.2.2 sowie 6B_513/2020 vom 12. November 2020 E. 3.1) erfüllt. Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbesondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. -5- 23.5 cm, kräftigen sowie gezielten Messerstichen in Brust und Rücken mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm, einem Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm oder einem Messerstich mit einer Klingenlänge von 8-10 cm mit voller Wucht in den Bauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3 betreffend einen 9.6 cm langen Stichkanal im Bereich der linken Brustwarze sowie 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 betreffend einen wuchtigen und gezielten Stich in den Bauch; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 betreffend einen mit einiger Kraft ausgeführten sowie 3 cm tiefen Stich mit einer 8 cm langen Klinge eines insgesamt 19.5 cm langen Klappmessers in den Rücken auf der Höhe des zehnten Brustwirbels). Siehe aktuell z.B. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 und Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messer- stiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich und in besonderem Masse bei «wuchtig und gezielt in den Bauch seines Widersachers» geführten Messerstichen gegeben. Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regelmässig ein zumindest eventual- vorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 109 IV 5 E. 2). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass es am 17. Mai 2022 zwischen dem Beschuldigten und A._____ sowie B._____ zunächst mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen in und vor der D._____ Bar am Bahnhof Baden gekommen ist. Sodann ist der Beschuldigte, nachdem er sich zwischenzeitlich zurück in einen sich daneben befindlichen Kebab-Stand, wo er gearbeitet hatte, begeben hatte, wieder zu diesen beiden beim Bahnhof Baden zurückgegangen, wo es wiederum zu einer Auseinander- setzung zwischen diesen gekommen ist. Der Beschuldigte hat in der Folge mehrfach Stichbewegungen ausgeführt, wodurch A._____ und B._____ verletzt worden sind. Umstritten ist, wie genau es zu diesen teilweise erheblichen Verletzungen gekommen ist und insbesondere, ob der Beschuldigte auf B._____ einzustechen versucht hatte. -6- 2.3.2. Anlässlich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, A._____ und B._____ wurden alle drei verletzt. A._____ hat gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der E._____ AG vom 23. Juni 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 928 ff.) linksseitig etwa 5 cm unterhalb der linken Brustwarze eine ca. 7 cm tiefe Stichverletzung mit Stichkanal Richtung Abdomen erlitten, wobei mitunter das Bauchfell verletzt und die Bauchhöhle eröffnet worden seien (vgl. Bilder: UA act. 942 ff.), was unbehandelt durch Verschleppung von Keimen tödlich hätte verlaufen können. Weiter hat er eine Stichverletzung am linken Unterschenkel erlitten. Es dürfte sich um Verletzungen eines Messers mit abschnittsweisem Wellenschliff gehandelt haben. B._____ hat gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der E._____ AG vom 4. Juli 2022 (UA act. 850 ff.) mitunter an der linken Oberarmaussenseite eine ca. 10 cm lange Schnittverletzung erlitten, welche bis zur Muskelhaut gereicht habe (vgl. Bilder: UA act. 867 f.). Es dürfte sich um Verletzungen eines Messers mit Wellenschliff gehandelt haben. Weiter hat er eine oberflächliche Hautläsion am rechten Unterschenkel erlitten, die durch ein scharfes Werkzeug wie ein Messer oder auch andere scharfe bzw. spitze Gegenstände verursacht worden sein kann. Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der E._____ AG vom 4. Juli 2022 (UA act. 707 ff.) keine Verletzungen als Folge scharfer, sondern stumpfer Gewalt wie eine Schwellung hinter dem rechten Ohr, Einblutungen und Schürfungen an der Brusthaut rechtsseitig sowie an der linken Brustkorbaussenseite, kratzerartige Schürfungen am rechten Ober- und Unterarm sowie Nasenrücken beispielsweise als Folge eines Kratzers mit Fingernägeln im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erlitten. 2.3.3. Gestützt auf die Videoaufnahmen beim Bahnhof Baden, in der D._____ Bar sowie dem Kebab-Stand, die erlittenen Verletzungen (siehe oben), das beschlagnahmte Messer und punktuell ergänzt durch Aussagen von Zeugen oder Beteiligten lässt sich folgender, wesentlicher Ablauf erstellen: Der Beschuldigte hat um rund 22:55 Uhr im Kebab-Stand ein Rüstmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm (UA act. 1103) behändigt. Als er den Kebab-Stand sogleich wieder verlassen wollte, wurde er von seiner Freundin F._____, einer Angestellten der Bar, G._____, und H._____ aufgehalten, worauf er um den Kebab-Stand herum über die Terrasse der Bar zurück zu A._____ sowie B._____, die sich noch immer bei einer nicht weit entfernten Sitzbank beim Perron aufgehalten haben, gerannt ist (vgl. -7- Aussage von H._____, der in keiner Beziehung zu den Beteiligten steht: UA act. 1399). A._____ ergriff bei der Sitzbank einen Gegenstand (H._____: Bierdose, UA act. 1400; A._____: PET-Flasche, Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 5, S. 9; B._____: Cola-Flasche, Protokoll, S. 13), warf diesen gegen den Beschuldigten und traf diesen am Oberkörper/Arm. Der Beschuldigte ist weiter auf die beiden zugegangen, wobei ihn F._____ vergeblich zurückzuhalten versucht hat. Es entwickelte sich ein Gerangel. B._____ ist zurückgewichen und hat seinen Körper nach rechts vom Beschuldigten weggedreht. Daraufhin ist A._____ vor dem Beschuldigten gestanden und sogleich auf die Knie zusammengesackt, worauf dieser nach wenigen Sekunden wieder aufsteht. Die Auseinander- setzung hat sich dann in Richtung Bar verlagert. Der Beschuldigte ist zu Boden gestürzt und wurde mehrfach von B._____ geschlagen. Sowohl B._____ als auch A._____ schlugen mit Fäusten sowie Füssen auf den Beschuldigten ein (vgl. Aussage von I._____, der in keiner Beziehung zu den Beteiligten steht: UA act. 1370). Der Beschuldigte hat wieder aufstehen können und wurde von F._____ zurückgehalten und in Richtung Kebab- Stand gedrängt. J._____ hat das Messer, das nun F._____ in der Hand gehalten hatte, genommen und bei einem Blumentopf auf der Terrasse der Bar versteckt (vgl. Aussage von J._____, der in keiner Beziehung zu den Beteiligten steht: UA act. 1588, UA act. 1592 f.). B._____ hat keine Waffe eingesetzt. 2.3.4. Der Beschuldigte war alkoholnüchtern, stand allerdings mit einer Konzentration von 4.3 g/l Tetrahydrocannabinol unter dem Einfluss von THC (UA act. 727). A._____ war mit mindestens 1.34 ‰ und maximal 2.17 ‰ Blutalkohol (UA act. 953) und B._____ mit einem Vertrauensbereich zwischen 1.4 ‰ bis 1.56 ‰ Blutalkohol alkoholisiert und Letzterer stand zusätzlich mit 73 µg/l Kokain unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (UA act. 875 f.). Beim verdächtigen Verhalten von B._____ in der Bar, wo er anlässlich eines ersten Eintreffens der Polizei vor der vorstehend erwähnten Auseinandersetzung etwas zu verstecken scheint, dürfte es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben (vgl. B._____: Protokoll, S. 19). 2.3.5. Die Verletzungen am Oberarm von B._____ wurden bei dessen vorerwähnten Wegdrehbewegung, um sich mit seinem linken Arm zu schützen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, UA act. 855; B._____: UA act. 1299, wonach der Beschuldigte seinen Bauch habe treffen wollen) durch den Beschuldigten verursacht. Danach folgte ein Stich in den Brust- bereich von A._____, worauf dieser auf die Knie sackte. Im Rahmen des in Richtung Bar verlagerten Geschehens hat der Beschuldigte, der zu Boden gefallen war, B._____ sowie A._____ die Verletzungen an den Beinen, die von einem Messer bzw. einem scharfen Gegenstand stammen, verursacht. -8- Im Ereigniszeitpunkt war der Beschuldigte kein weiteres Mal am Boden. Angesichts dessen sowie gestützt auf das Verletzungsbild am Oberarm bzw. an der Brust mit Stichkanal Richtung Abdomen ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – diese Verletzungen B._____ und A._____ am Boden liegend zugefügt haben könnte. Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten, der zurück in den Kebab- Stand ein Messer behändigen gegangen ist, von seiner Freundin sowie weiteren Personen aufzuhalten versucht wurde, über einen Umweg zurück zu B._____ sowie A._____ gerannt ist, mit dem Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm auf die beiden losgegangen ist und in einer dynamischen Auseinandersetzung zunächst B._____ durch dessen Wegdrehen «nur» am linken Oberarm eine ca. 10 cm lange, bis zur Muskelhaut reichende Schnittverletzung zugefügt und sodann A._____ in die linke Brust ca. 7 cm in Richtung Abdomen gestochen hat, ist von einem Tötungs(eventual)vorsatz und nicht von einem blossen Gefährdungs- vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte konnte in dieser dynamischen Auseinandersetzung keineswegs darauf vertrauen, dass die Todesgefahr sich nicht verwirklichen werde oder abgewendet werden könne. Es war nach gutachterlicher Feststellung (UA act. 857, UA act. 935) für den Beschuldigten im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung nicht abschätzbar, an welcher Stelle im Bauch-/Brustbereich und wie tief er mit dem Messer Verletzungen verursachen würde. Mithin war es für ihn nicht steuerbar bzw. er konnte die Stiche nicht so gezielt setzen, dass eine Lebensgefahr offensichtlich auszuschliessen gewesen wäre. Es sind keine Umstände ersichtlich, wieso der Beschuldigte dieses Risiko nicht hätte erkennen oder voraussehen können. Der glimpfliche Ausgang bei A._____ ist nach gutachterlicher Feststellung wohl dem Zufall zu verdanken, denn eine geringe Abweichung des Stichs in Richtung Brusthöhle bzw. Herzen oder Hauptschlagader hätte durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tod führen können (vgl. UA act. 936). Ohne das Wegdrehen von B._____ hätte der Beschuldigte angesichts der Höhe der letztlich am Oberarm erfolgten Verletzung jenen im Bereich des Bauchs oder der Brust getroffen. Angesichts der Tiefe bis zur Muskelhaut erfolgte der Einsatz des Messers mit einer gewissen Wucht bzw. Stärke. Mithin erscheint der glimpfliche Ausgang auch hier dem Zufall bzw. der schnellen Reaktion durch Wegdrehen zu verdanken, während die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten mit einem Messerstich in Richtung Bauch oder auch Brust schwer wiegt. Auch B._____ hat der Beschuldigte einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes ausgesetzt, wobei er das Risiko – wie sich durch die Reaktion von B._____ augenscheinlich gezeigt hat – nicht kalkulieren konnte. Der Tötungsvorsatz ist in beiden Fällen klar erfüllt. Die Umstände sprechen für direktvorsätzliches Handeln, zumindest aber liegt Eventualvorsatz vor. -9- 2.3.6. Eine Notwehrsituation ist entgegen dem Beschuldigten nicht im Ansatz auszumachen. Im Gegenteil ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst ein Messer geholt und damit auf A._____ und B._____ losgegangen ist. Weder lag durch allfällige (vorausgegangene) Beschimpfungen, Drohungen oder die Vermutung, B._____ trage eine Waffe auf sich – eine solche wurde denn auch nicht gefunden –, ein Angriff vor oder hat unmittelbar ein Angriff gedroht noch haben für ihn glaubhaft Umstände vorgelegen, die bei ihm den Glauben einer Notwehrlage hätten erwecken können. Mithin ist es nicht so, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehr gehandelt hätte. 2.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. Die qualifiziert einfachen Körperverletzungen, die der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung am Boden liegend gegen die Beine von B._____ sowie A._____ mit dem Messer begangen hat, werden je durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert, wenn der Körperverletzung – wie vorliegend – keine selbständige Bedeutung zukommt (BGE 137 IV 113 E. 1.5). 2.4. 2.4.1. Dem Beschuldigten wird eine Drohung vorgeworfen. Gleichentags vor dem ersten Aufeinandertreffen habe zunächst K._____, Geschäftsführer der D._____ Bar, sich mit B._____ sowie A._____ in der Bar unterhalten und ihnen den Lagerraum gezeigt. Um ca. 22:30 Uhr habe sich der Beschuldigte, der im Kebab-Stand gleich neben der Bar gearbeitet habe, ebenfalls in den Lagerraum begeben, wo er auf B._____ sowie A._____ getroffen sei. Er habe beide aufgefordert, die Bar zu verlassen, und habe ihnen auf Türkisch gesagt, dass er ihnen «den Arsch aufschneiden» werde. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung frei- gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. Es würden einzig die unglaubhaften Aussagen von A._____ vorliegen, während weder K._____ noch B._____ die Aussagen bestätigt hätten und der Beschuldigte die Drohung bestreite. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Anschlussberufung dagegen im Wesentlichen vor, die Aussagen von A._____ könnten nicht pauschal als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal er konstant ausgesagt habe und seine Aussagen weitgehend mit denjenigen von B._____ sowie den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Weiter sei auf den Videoaufnahmen erkennbar, - 10 - wie die Lage durch den Beschuldigten deutlich angespannter geworden sei, wozu eine Drohung passe. 2.4.2. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum relevante Bedeutung zu, sondern es kommt für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage an. Dass A._____ zu einem anderen Anklagesachverhalt allenfalls glaubhafte Aussagen gemacht hat oder nicht, lässt mithin – entgegen der Staatsanwaltschaft – keine Schlüsse auf den vorliegenden Vorwurf zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). A._____ hat zwar konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn sowie B._____ damit gedroht habe, dass er ihnen «den Arsch aufschneide» (UA act. 1312; UA act. 1347). Allerdings haben weder B._____ (jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung nicht: Protokoll, S. 15), der entsprechend ebenfalls bedroht worden wäre, noch K._____ entsprechende Äusserungen des Beschuldigten bestätigt, was aber zu erwarten wäre. Vielmehr habe der Beschuldigte B._____ sowie A._____ beschimpft (B._____: UA act. 1331, UA act. 1333), weshalb B._____ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aufpassen, wie er mit ihnen spreche (Protokoll, S. 13: «keine schönen Wörter») bzw. er solle sich entschuldigen (Protokoll, S. 18). Auch der Beschuldigte bestreitet, solche Drohung geäussert zu haben. Weshalb die auf der Videoaufnahme zu beobachtende Situation durch eine Drohung und nicht eine Beschimpfung des Beschuldigten hätte angespannt werden sollen, erschliesst sich nicht. Im Gegenteil sprechen die Umstände für eine Beschimpfung. Jedenfalls lässt sich eine Drohung nicht rechtsgenüglich erstellen. 2.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 2.5. 2.5.1. Dem Beschuldigten wird eine weitere Drohung vorgeworfen. Gleichentags kurze Zeit nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Messer, als er in den Kebab-Stand zurückgedrängt worden sei, habe sich B._____ zur Theke des Kebab-Stands begeben. Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte B._____ (auf Türkisch) gesagt, «Schau, deine Zeit ist gekommen», «Ich werde kommen, ich werde kommen» und «Ich komme, ich komme, es wird noch weitergehen», wodurch er B._____ verängstigt habe. - 11 - Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung frei- gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Worte des Beschuldigten seien im Rahmen einer hitzigen, verbalen Auseinandersetzung gefallen, in der B._____ geflucht sowie beleidigt habe. Es sei nicht erkennbar, dass dieser in Angst oder in Schrecken versetzt worden sei, habe sich doch B._____ weiterhin aggressiv verhalten und den Beschuldigten mit losen Servietten und einem Serviettenhalter beworfen bzw. dies versucht. Es sei aufgrund des Kontexts nicht klar, ob der Beschuldigte nicht einfach B._____ verbal habe zurückgeben wollen. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Anschlussberufung im Wesentlichen vor, es sei nicht erforderlich, dass sich das Opfer unmittelbar nach Aussprechen der Drohung in Angst und Schrecken versetzt sehe. Ein kausaler Erfolgseintritt genüge. B._____ habe anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgeführt, dass er verängstigt gewesen sei. 2.5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass – wie sich aus einem Anruf an die Notrufzentrale ergibt – entsprechende Äusserungen gemäss Anklage vom Beschuldigten auf Türkisch gemacht wurden. Umstritten ist der Kontext und die rechtliche Würdigung. 2.5.3. Ob es sich isoliert betrachtet bei den Äusserungen des Beschuldigten um eine Drohung oder zumindest eine versuchte Drohung handelt, kann offen bleiben. Denn unter den vorliegenden Umständen, wo der Beschuldigte mit einem Messer auf B._____ losgegangen ist, und bloss rund eine Minute später (vgl. Auseinanderdrängen der Beteiligten etwa um rund 22:56 Uhr und Beginn des Telefonats von F._____ mit der Notrufzentrale um 22:57 Uhr (UA act. 1000, UA act. 1041) eine Drohung ausgesprochen hätte, könnte dieser Drohung aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Kontexts keine selbständige Bedeutung zukommen und würde diese durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 2.6. 2.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – gestützt auf die zusätzliche rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhand- lung (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 89) – des Raufhandels schuldig gesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, bei der Auseinandersetzung mit dem Messer und dem folgenden Einschlagen mit Fäusten sowie Füssen auf den am Boden liegenden Beschuldigten handle es sich um eine - 12 - wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung, was der Beschuldigte durch seinen Angriff mit dem Messer zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte bringt auch hinsichtlich dieses Vorwurfs vor, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. 2.6.2. Wer sich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen beteiligt, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, macht sich des Raufhandels schuldig (Art. 133 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4; BGE 139 IV 168; BGE 141 IV 454 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). 2.6.3. Der Beschuldigte ist mit einem Messer auf B._____ sowie A._____ losgegangen und hat beide verletzt. Letztere schlugen mit Fäusten sowie Tritten auf den schliesslich am Boden liegenden Beschuldigten ein, wobei der Beschuldigte beiden weitere Schnittverletzungen zugefügt hat (siehe vorstehend). Damit liegt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung mit aktiver Beteiligung von mindestens drei Personen vor, was der Beschuldigte angesichts seines Vorgehens zumindest in Kauf genommen hat. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist ebenfalls erfüllt, liegen doch gleich mehrere Körperverletzungen vor. Von einer Notwehrsituation des Beschuldigten kann sodann offensichtlich keine Rede sein (siehe dazu oben). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist des Raufhandels schuldig zu sprechen. Der Raufhandel steht in echter Konkurrenz zur mehrfachen (versuchten) vorsätzlichen Tötung, wenn – wie vorliegend mit den schlichtenden sowie weiter daneben stehenden Personen – neben den Verletzten weitere Beteiligte bzw. Dritte gefährdet waren (BGE 118 IV 227 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.3). 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. - 13 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für jene Straftaten, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, qua Strafrahmen und Verschulden für die versuchte vorsätzliche Tötung von A._____ als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht. Die Vernichtung des höchsten Rechtsguts begründet den Tatbestand des Art. 111 StGB. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann aber – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Es wäre jedoch unzulässig, die objektive Tatschwere rein anhand des äussern Tatablaufs und der unmittelbaren Vorbereitungs- handlungen – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – zu bewerten. Eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung wäre mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 sowie 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2). - 14 - Der Beschuldigte ist nach zunächst verbalen sowie teilweise bereits tät- lichen Auseinandersetzungen mit B._____ sowie A._____ im Kebab-Stand ein Messer behändigen gegangen, wurde von seiner Freundin sowie weiteren Personen aufzuhalten versucht, ist über einen Umweg zurück zu B._____ sowie A._____ gerannt und ist mit dem Messer auf die beiden losgegangen. Er hat A._____ in die linke Brust ca. 7 cm tief in Richtung Abdomen gestochen. Der Beschuldigte hat die von ihm gesuchte Konfrontation durch den Messereinsatz komplett eskalieren lassen und eine beachtliche Gewaltbereitschaft offenbart. Es liegt ein gezieltes, wenn auch nicht von langer Hand geplantes Vorgehen zwecks Eliminierung fremden Lebens vor. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. Eine von ihm angegebene Notwehrsituation ist nicht im Ansatz auszumachen (siehe vorstehend). Vieles deutet jedoch auf eine überschiessende Reaktion nach gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen hin. Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen sowie Tatumständen von einem schweren Verschulden auszugehen. Beim Beschuldigten liegt gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 31. Oktober 2022 (UA act. 149 ff.) u.a. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssymptom durch Cannabinoide vor. Es ist gestützt auf das Gutachten von einer voll erhaltenen Einsichtsfähigkeit und einer mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, so dass aus psychiatrischer Sicht eine leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und kommt in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ergebnis, dass eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Damit vermindert sich das schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Eine konkrete Lebensgefahr hat zwar gemäss Gutachten nicht bestanden. Der glimpfliche Ausgang ist allerdings allein dem Zufall zu verdanken, denn eine geringe Abweichung des Stichs in Richtung Brusthöhle bzw. Herzen oder Hauptschlagader hätte durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tod führen können (vgl. UA act. 936). Ohne die starke Gegenwehr von B._____ - 15 - sowie A._____ und das schlichtende Eingreifen weiterer Personen hätte sich der Beschuldigte nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen. Er hat den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung somit nicht aktiv verhindert. Auch wenn es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod jedoch ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt den Versuch im Umfang von 4 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 8 Jahre festzusetzen ist. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheits- strafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen. 3.3.2.1. Für die versuchte vorsätzliche Tötung von B._____ ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. Er hat kurz zuvor im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung mit dem Messer auf B._____ einzustechen versucht, ihn aufgrund dessen Wegdrehens aber letztlich «nur» am Oberarm verletzt. Auch für diesen Tötungsversuch erscheint unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und dem Umstand, dass es – aus Gründen, die allein dem Zufall geschuldet sind – bei einem Versuch geblieben ist, eine Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B._____ zwar in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe für den Tötungsversuch zum Nachteil von A._____ steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte eine weitere versuchte vorsätzliche Tötung gegen eine andere Person begangen hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 ½ Jahre auf 11 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.2.2. Hinsichtlich des Raufhandels ergibt sich Folgendes: Beim Raufhandel handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schützt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1). - 16 - Der Beschuldigte, B._____ sowie A._____ waren an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligt. Nach zunächst verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen ist der Beschuldigte erneut, allerdings dieses Mal mit einem Messer, zurück zu B._____ sowie A._____ gerannt und ist damit auf die beiden losgegangen. Der Beschuldigte hat die von ihm gesuchte Konfrontation durch den Messereinsatz komplett eskalieren lassen. B._____ sowie A._____ haben ihrerseits mit Fäusten sowie Füssen auf den Beschuldigten eingeschlagen. Es war eine dynamische Auseinandersetzung am Bahnhof Baden, wo sich gleich in der Nähe mehrere Personen aufgehalten haben, wovon einige schlichtend eingegriffen haben. Angesichts der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands und mehrerer weiterer sich vor Ort befindlicher Personen ist die Gefährdung weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. Eine von ihm angegebene Notwehrsituation ist nicht im Ansatz auszumachen (siehe vorstehend). Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Raufhandel unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Es ist gemäss psychiatrischem Gutachten von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (siehe vorstehend). Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem knapp noch leichten bis mittelschweren Verschulden, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Raufhandel zwar in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zu den versuchten vorsätzlichen Tötungen steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Raufhandel auch die Rechtsgüter weiterer Personen gefährdet worden sind. Die Einsatzstrafe ist angemessen um drei Monate auf 11 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Buchegg- berg-Wasseramt vom 11. April 2019 wegen gewerbsmässiger Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs- mässigen Wetten gemäss Art. 42 aLG, mehrfacher, teilweise in Gehilfen- schaft begangener Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz gemäss Art. 55 Abs. 2 aSBG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Art. 19a - 17 - BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), da er offensichtlich nicht genügende Lehren daraus gezogen hat. Der Beschuldigte war zwar – soweit er nicht die Aussage verweigert hat – teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der Beweislage, insbesondere der Videoaufnahmen, weitgehend zwecklos gewesen. Das (teilweise) Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden, lebt seit mehreren Jahren (ca. 2016) mit seiner Freundin zusammen, hat einen 10-jährigen Sohn und war arbeitstätig. Umstände im Zusammenhang mit den Alkohol- sowie Drogenproblemen oder der «traumatisierenden» Ehe (vgl. UA act. 773 ff.; VA act. 8 ff.), wes- halb er in (ambulanter) Behandlung gewesen sei – einen stationären Auf- enthalt hat er nach wenigen Tagen abgebrochen –, oder allgemein dem Vorleben sind bereits in das Gutachten eingeflossen und beim Verschulden berücksichtigt worden, so dass sich eine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Täterkomponente nicht aufdrängt. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um drei Monate auf 12 Jahre zu erhöhen ist. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des Verschuldens mit einer Geldstrafe zu ahndenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Bei den Regeln zur Vortrittsberechtigung - 18 - handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4). Der Beschuldigte ist am 20. Juni 2021 um ca. 21:35 Uhr mit dem Personen- wagen Mercedes-Benz, Kontrollschild SO aaa, in Niederlenz aus der Ein- mündung Egge, welche mit dem Signal «Kein Vortritt» gekennzeichnet war, in die Hauptstrasse gefahren und hat dabei den Vortritt des korrekt von rechts kommenden M._____ mit dem Personenwagen Mazda 5 missach- tet. Es ist zu einer seitlich-frontalen Kollision mit Sachschaden gekommen. Angesichts der erfolgten Kollision ist es zu einer konkreten Gefährdung gekommen, was weit über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraussetzt, hinausgeht. Der Beschuldigte hat – gemäss dem von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Begehung – leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Sein Verhalten erscheint umso rücksichtsloser als es dem ortskundigen (UA act. 1271) Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, beim Einmünden in die Hauptstrasse – statt sich beim Erblicken der Polizei ablenken zu lassen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/4.4.3.2 S. 36) – genügend aufmerksam zu sein, um den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nachkommen zu können. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, ohne dass in einer entsprechenden Anpassung eine Verletzung des Verschlechterungsverbots erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.3). 3.4.2. Die Täterkomponente wirkt sich – nachdem die Vorstrafe bereits bei der Freiheitsstrafe straferhöhend berücksichtigt wurde – hinsichtlich des mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikts neutral aus. 3.4.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. - 19 - Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt nahe am oder unter dem Existenzminimum. Zudem wird eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, den Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. 3.5. 3.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (hier: neue Strafe und Widerrufs- strafe; siehe dazu unten) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 3.5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der (teil-) bedingte Vollzug gemäss Art. 42 f. StGB nur denkbar, wenn keine ungünstige Pro- gnose vorliegt. Wird aber – wie vorliegend (siehe nachstehend) – eine am- bulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung von vornherein nicht gegeben. Denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3). Die Geldstrafe wäre im Übrigen auch ohne Anordnung einer Massnahme unbedingt auszusprechen, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten, das von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr für Tötungsdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewaltdelikte wie Körperverletzungen ausgeht - 20 - (UA act. 252), ohne entsprechende Behandlung eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist. Weiter würden die notwendigen besonders günstigen Umstände – der Beschuldigte hat innerhalb von fünf Jahren nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer solchen von mehr als sechs Monaten erneut delinquiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB) – offensichtlich nicht vorliegen. 3.5.3. Der Beschuldigte hat mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts am 20. Juni 2021 ein Vergehen während der Probezeit von drei Jahren des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der Widerrufsstrafe eine eigen- tliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter den vorliegenden Umständen auch die Berücksichtigung der Wechselwirkung des unbeding- ten Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe nichts, so dass der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probe- zeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst im April 2025 ab – zu widerrufen ist. Nicht nur ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig (siehe nach- stehend), was eine ungünstige Prognose bedeutet, und ist gemäss Gut- achten u.a. von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr u.a. für Tötungs- delikte auszugehen (siehe vorstehend), sondern der Beschuldigte hat nach bereits mit der ersten Verurteilung erstandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen und während laufendem Verfahren wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz mit der mehrfachen versuchten vorsätz- lichen Tötung unbeirrt weiterdelinquiert. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie eine Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Auch die an sich – im Übrigen ebenfalls seit Jahren bestehenden – gefestigten Lebensumstände (langjährige Beziehung(en), Kind, Arbeit) konnten den Beschuldigten offensichtlich nicht von seiner Delinquenz abhalten. 3.5.4. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe u.a. wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien, mehr- facher, teilweise in Gehilfenschaft begangener Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG steht in keinem Zusammenhang zu - 21 - den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksich- tigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 12 Jahren aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 14 Monaten angemessen um 1 Jahr auf 13 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.6. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 931 Tagen (18. Mai 2022 bis 5. November 2024; 28 Tage anzurechnende Haft im Verfahren der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.7. Für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG, einer Übertretung, ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhal- tens bei einem Unfall in erster Linie Leib und Leben sowie die Vermögens- interessen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer. Daneben erleich- tert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 92 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflich- tet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG m.H.). Der Beschuldigte ist am 20. Juni 2021 um ca. 21:35 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes-Benz, Kontrollschild SO aaa, in Niederlenz aus der Einmündung Egge in die Hauptstrasse gefahren und mit M._____ mit dem Personenwagen Mazda 5 seitlich-frontalen kollidiert. Obschon er den von ihm am anderen Personenwagen verursachten Sachschaden bemerkt hatte, verliess er die Unfallstelle, ohne anzuhalten. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der ein pflichtwidriges Verhalten voraussetzt, hinausgegangen. Er handelte jedoch komplett rücksichtslos bzw. aus rein egoistischen Motiven, um der von ihm erblickten Polizei zu «entkommen» (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/6.1.2 S. 49). Zudem verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die ihn - 22 - bei einem Unfall mit Sachschaden treffenden Verhaltensregeln einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfassten Verhaltenswie- sen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu Fr. 10'000.00 knapp noch leichten Verschulden auszugehen, wofür mit Blick auf seine wirtschaf- tlichen Verhältnisse eine Busse von Fr. 1'000.00 angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf das gesetzliche Maximum von drei Monaten festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte wendet sich für den Fall einer Verurteilung nicht gegen die angeordnete ambulante Massnahme. Er führte denn auch aus, dass er diese auch freiwillig machen würde bzw. sich nicht verweigern würde (Protokoll, S. 22). Die Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme erweist sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten – es berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und erweist sich als nachvollziehbar sowie schlüssig – angesichts der Anlasstaten, der damit in Zusammenhang stehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die einen summierenden Effekt gebildet und schätzungsweise in einem schweren Schweregrad vorgelegen haben (UA act. 227; UA act. 251), der damit notwendigen Schwere der psychischen Störung (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff.), der hohen Rückfallgefahr für Tötungsdelikte sowie weniger schwer- wiegende Gewaltdelikte wie Körperverletzungen (siehe vorstehend), der bestehenden Behandelbarkeit sowie der dadurch erwartbaren Reduktion des Rückfallrisikos (UA act. 253), der Bevorzugung einer ambulanten vor einer stationären Massnahme im vorliegenden therapeutischen sowie auch deliktspräventiven Kontext (UA act. 254) und der aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schwierigen Behandlung der komorbiden Störung präferierten vollzugsbegleitenden Behandlung (UA act. 254 f.) als geeignet, erforderlich und verhältnismässig. - 23 - 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 5.3. 5.3.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der heute 39-jährige Beschuldigte mit türkischer Staatsangehöriger ist am 29. September 1997 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit mehr als 27 Jahren in der Schweiz und hat seine Jugendjahre hier verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR - 24 - Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprachen des Beschuldigten sind Kurdisch, Türkisch sowie Arabisch (UA act. 82); auch Deutsch beherrscht er. Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er mache Sport und sonst sei er mit der Familie (VA act. 92). Der Beschuldigte ist zwar nicht in der Schweiz geboren, jedoch ist sein Lebensmittelpunkt unstrittig in der Schweiz. Er ist geschieden und hat einen zehnjährigen Sohn N._____ aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau. N._____ verfügt über die schweizerische und die türkische Staatsbürger- schaft (Protokoll, S. 20). Der Beschuldigte hat das gemeinsame Sorgerecht, N._____ steht jedoch unter der (alleinigen) Obhut der Kindsmutter bzw. Ex-Frau des Beschuldigten (einer Schweizerin, die in der Schweiz wohnt). Seiner Unterhaltsverpflichtung habe er, als er während der Pandemie arbeitslos gewesen sei, nicht nachkommen können (VA act. 93). Der Beschuldigte pflegte seine Kontakte zu N._____ (vor der Verhaftung) nur im Rahmen eines (wöchentlichen) Besuchsrechts. Seit der Verhaftung sei N._____ insgesamt vier- bis sechsmal zu Besuch bei ihm gewesen. Telefonischer Kontakt sei aufgrund des Alters noch schwierig (Protokoll, S. 20, S. 24). Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wird der persönliche Kontakt zu N._____ auch weiterhin sehr eingeschränkt sein. Es erscheint fraglich, ob zu N._____ unter den konkreten Umständen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die bereits jetzt stark eingeschränkten Beziehungen zu N._____ – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe – jedenfalls auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Hinzu kommt, dass N._____ im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten voraussichtlich bereits volljährig sein wird. Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung schon seit mehreren Jahren (ca. 2016) mit seiner Freundin F._____ zusammen (VA act. 93 f.; Protokoll, S. 19). Diesbezüglich ist (knapp) von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1.6). Es ist allerdings zu beachten, dass F._____ ebenfalls in der Türkei geboren ist, und neben Deutsch auch Türkisch spricht. Sie ist mithin sowohl mit der türkischen Sprache als auch der türkischen Kultur bestens vertraut, weshalb es ihr nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich zumutbar wäre, den Beschuldigten in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Die Eltern des Beschuldigten leben ebenso wie eine Schwester sowie ein Bruder in der Schweiz (Protokoll, S. 22). Das Verhältnis zu den Eltern sei gut, dasjenige zu den fünf Geschwistern bezeichnete er zunächst als schlecht (UA act. 82) und später als gut (VA act. 91). - 25 - Der Beschuldigte hat etwa 3 Jahre die Realschule besucht, aber keine Ausbildung absolviert (VA act. 92; Protokoll, S. 21). Er arbeitete, nachdem er einen stationären Aufenthalt von rund zwei Wochen abgebrochen hatte (UA act. 809 f.), vor der Verhaftung erst seit zwei Monaten in einem Kebab- Stand. Zuvor habe er in verschiedenen Berufen gearbeitet, zuletzt sowie am längsten als (selbständiger) Pizzaiolo; wieso er diese Tätigkeit aufgegeben habe, könne er nicht sagen (VA act. 92). Während der «Pandemiezeit» sei er arbeitslos gewesen (VA act. 92 f.) bzw. er sei eine lange Zeit arbeitslos gewesen, was zu den Schulden geführt habe (Protokoll, S. 22). Er verfügt über bis zu Fr. 80'000.00 an Schulden bei der Krankenkasse sowie wegen Alimenten (UA act. 85). Dies zeigt sich auch in seinen Betreibungsregisterauszügen vom 23. Mai 2022 (UA act. 71 ff.). Einige Betreibungen hat er über das Betreibungsamt bezahlt, allerdings verfügt er auch über 41 Verlustscheine über Fr. 88'263.70 aus Steuern, Alimenten sowie bei Krankenkassen. Mehrere Stellenwechsel in verschiedenen Berufen, teilweise Arbeitslosigkeit sowie die Schulden zeugen von einer unzureichenden beruflichen Integration, selbst wenn die Situation möglicherweise zum Teil auf psychische Probleme zurückzu- führen sein dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.3.1). Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – zahlreiche Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde gemäss den Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau (MIKA-Akten) unter Ausklammerung blosser Übertretungen mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 29. April 2005 wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 400.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Jagdgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen sowie einer Busse von Fr. 400.00 und mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 29. Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt. Auch wenn es sich bei diesen ersten Verurteilungen nicht um schwerwiegende Taten handelt, so zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte schon früher Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die bisherigen Verurteilungen konnten ihn nicht davon abhalten, nunmehr auch deutlich schwerere Straftaten zu begehen. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Hinsichtlich des Legalverhaltens muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. - 26 - 5.3.2. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Türkei ergibt sich Folgendes: Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Er ist in der Türkei geboren sowie bis im Alter von 12 Jahren aufgewachsen und hat dort die Schule (Unterstufe) besucht. Auch heute noch geht er in die Türkei in die Ferien, zuletzt im Sommer mit seiner Freundin (Protokoll, S. 23). Es ist davon auszugehen, dass eine Wieder- eingliederung in der Türkei den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner Arbeitserfahrung als Pizzaiolo bzw. allgemein in der Gastronomie. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Welche Geschwister oder Tanten sowie Cousins genau noch in der Türkei leben, wollte er nicht so genau wissen, jedenfalls leben noch Verwandte in der Türkei, u.a. in Q._____, zu denen er auch – wenn auch wenig – Kontakt habe (Protokoll, S. 23). Mithin leben in der Türkei nahe Bezugspersonen, die ihn in der Türkei unterstützen können. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in der Türkei allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3.3. Von einer wesentlichen – über die im Rahmen der angeordneten ambulanten Massnahme hinaus – gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 22) ist nichts bekannt. Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die medizinische Versorgung in der Türkei ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.5), so dass allfällig notwendige Nachbehandlungen – soweit er denn überhaupt gewillt wäre (siehe erfolgten Abbruch) – auch in der Türkei möglich wären. 5.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den überwiegen- den Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Angesicht der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch seine Freundin und sein Sohn (der jedoch unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter, der Ex-Frau des Beschuldigten, steht) sowie der Grossteil seiner angestammten Familie lebt, ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn ihm eine ähnliche Wiedereingliederung in seiner Heimat durchaus zuzumuten ist. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist ein Härtefall knapp zu bejahen. - 27 - 5.4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er samt Wider- rufsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wird (zur «Zweijahresregel» siehe unten). Es ist gemäss Gutachten von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr für Tötungsdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewaltdelikte wie Körperverletzungen auszugehen. Mithin erweist sich seine Legalprognose als schlecht, zumal beim Beschuldigten keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens auszumachen ist. Auch mit Blick auf seine früheren Verurteilungen (siehe dazu oben) kann nicht von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. Im Gegenteil hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der schlechten Legalprognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. 5.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») und seiner bis zur Inhaftierung gelebten Beziehung zu seiner Freundin und seines in der Schweiz lebenden Sohnes ein Härtefall knapp zu bejahen ist. Mit Blick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrübten Legalprognose überwiegen jedoch die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz - 28 - weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschuldigte mit seiner Freundin nicht verheiratet ist und der Sohn aus einer Beziehung mit seiner Ex-Frau, welche die alleinige Obhut innehat, stammt. Zur Schweiz liegen trotz langen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine ausser- gewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt angesichts der langen Aufenthaltsdauer vielmehr eine unterdurchschnittliche Integration vor. Demgegenüber steht angesichts der massiven Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben und der eigentlichen Schlechtprognose ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 5.6. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit zu Delikten gegen Leib und Leben stattgefunden. Hinsichtlich des Legalverhaltens muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 13 Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise sehr schweren Verschulden auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist sehr hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Zudem ist zu beachten, dass sein Sohn nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe bereits volljährig sein wird. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen. 5.7. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer langjährigen Frei- heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. - 29 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 3'214.15 sowie einer Genugtuung von Fr. 6'000.00 je nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger A._____ und zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 2'224.05 sowie einer Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger B._____ verpflichtet. Der Privatkläger A._____ beantragt eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 11'000.00, der Privatkläger B._____ eine solche auf Fr. 3'000.00 und der Beschuldigte eine Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg. 6.2. Im strafrechtlichen Adhäsionsprozess gilt die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 142 IV 237; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). Der Schaden gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.2). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar - 30 - wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist, wozu auch eine Berechnung des behaupteten Schadens gehört. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). Die geschädigte Person hat die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Prinzip der Schadenminderung; BGE 127 III 357 E. 4; BGE 130 III 182 E. 5.5.1; vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Mithin können deshalb nicht sämtliche Aufwendungen, die nach einem Schadenereignis entstanden sind und aus Sicht des Geschädigten sinnvoll oder wünschenswert erscheinen, unbesehen der konkreten Umstände als Schadenersatz zugesprochen werden. In prozessualer Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Privatkläger seine Ansprüche im Strafverfahren nur insoweit geltend machen kann, als dass nicht eine Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Krankenkasse) in seine Ansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 121 Abs. 2 StPO). Bestehen Zweifel daran, ob für ge- wisse Schadensposten nicht eine Versicherung ganz oder teilweise aufge- kommen ist, obliegt es dem Privatkläger, substanzierte und überprüfbare Ausführungen dazu zu machen (z.B. Leistungserbringer, übernommene Leistungen, Franchise, Selbstbehalt). 6.3. Der vorinstanzlich an den Privatkläger A._____ zugesprochene Schadenersatz betrifft teilweise von der Opferhilfe übernommene Transportkosten von Fr. 681.40. Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle oder der Kantonale Sozialdienst) ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass der Privatkläger A._____ im Strafverfahren als Privatperson in eigenem Namen adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist der Privatkläger A._____ hinsichtlich Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht legitimiert. Ihm ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Insoweit kann auf die Zivilklage des Privatklägers A._____ nicht eingetreten werden. - 31 - Weiter betrifft der vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatz von den Sozialen Diensten der Stadt R._____ übernommene Kosten wie für ärztliche und stationäre Behandlungen, psychiatrische Behandlung, (Wieder)Einführung in die Arbeitswelt sowie Transportkosten, welche A._____ zur Behandlung physischer sowie Verarbeitung psychischer Schäden im Zusammenhang mit der Straftat in Anspruch genommen habe, oder von B._____ getragene Kosten für die Ambulanz sowie das Spital. Der Umstand alleine, dass die aufgeführten Kosten (einstweilen) von der Sozialhilfe oder selber getragen worden sind, genügt für sich alleine jedoch nicht für den Nachweis, dass es sich dabei um notwendige Kosten, die adäquat kausal aus dem Schadensereignis entstanden sind, handelt, zumal diese offenbar nicht von der Unfallversicherung oder der Krankenkasse übernommen worden sind, was jedoch zu erwarten wäre, wenn es sich um entsprechende Kosten gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung in der Schweiz obligatorisch ist und wer nicht über den Arbeitgeber versichert ist, die Unfalldeckung in seiner obligatorischen Krankenversicherung einschliessen muss. Wird der Einschluss – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen, führt dies nicht zum Ausschluss der Leistung der Krankenkasse, sondern dazu, dass die Prämien für das Unfallrisiko rückwirkend bezahlt werden müssen. In welchem Umfang die von den Sozialen Diensten (einstweilen) übernommenen oder selber getragenen Kosten nicht von der Unfallver- sicherung zu tragende Kosten betreffen, wurde nicht substanziert ausge- führt, zumal mit Blick auf die Schadenminderungspflicht auch nicht einfach alle Kosten, die in irgendeinem Zusammenhang zum erlittenen Schaden stehen, ersatzfähig sind. Mithin sind die Privatkläger ihrer Substanzierungs- obliegenheit hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Schadens- posten nur ungenügend nachgekommen. Die Schadenersatzforderungen sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.4. 6.4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das - 32 - Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 6.4.2. Der Beschuldigte wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von A._____ schuldig gesprochen. Er hat dem Privatkläger A._____ eine Stichwunde in die linke Brust von ca. 7 cm Tiefe in Richtung Abdomen zugefügt, die notfallmässig versorgt werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden. A._____ war aber sieben Tage lang hospitalisiert. Die Verletzungen sind gut verheilt und er leidet an keinen Schmerzen mehr (Protokoll, S. 6). Er ist aber noch in psychiatrischer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung. Er leide u.a. an Albträumen, sei schreckhaft bzw. habe Angst, alleine draussen zu sein bzw. erneut angegriffen zu werden. Er habe keine Lebensfreude mehr, sei müde und habe ca. im August 2022 einen Suizidversuch mittels Tabletten begangen. A._____ war fast vier Monate in stationärer Behandlung zur Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol. Eine Alkohol- abhängigkeit habe allerdings schon vor dem Vorfall bestanden, ebenso habe er schon zuvor unter Ängsten und Panikattacken gelitten (Protokoll, S. 6 f.; anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023 eingereichte Beilagen). Die therapeutischen Berichte sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil auf Aussagen von A._____ selbst beruhen. Dennoch steht für das Obergericht fest, dass er noch heute an den Folgen des Vorfalls vom 17. Mai 2022 leidet. Erheblich relativierend wirkt sich jedoch aus, dass weitere Umstände – wie die bereits zuvor bestehenden Alkoholprobleme, Ängste und Panikattacken – eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben und nicht alle Probleme von A._____ adäquat-kausal auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückzuführen sind. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vor. Das Verschulden wiegt mittelschwer. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zuvor zu gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten, A._____ sowie B._____ gekommen ist. Dem Obergericht erscheint bei einer Gesamtwürdigung der gesamten Umstände eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 angemessen. - 33 - 6.4.3. Der Beschuldigte wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B._____ schuldig gesprochen. Er hat dem Privatkläger B._____ durch dessen Wegdrehen «nur» am linken Oberarm eine ca. 10 cm lange, bis zur Muskelhaut reichende Schnittverletzung zufügt, die ambulant genäht werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr hat nicht bestanden. Die Verletzung sei verheilt, mache aber ab und zu noch weh. Er leide seit dem Vorfall an Albträumen, wobei er bereits vorher Schlafstörungen gehabt habe. Er beziehe schon seit längerem eine IV-Rente wegen psychischen Problemen (Protokoll, S. 16). Ein zusätzliches bzw. aktuelles und auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückzuführendes psychiatrisches Leiden ist nicht belegt. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Begehung vor. Das Verschulden wiegt mittelschwer. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zuvor zu gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten, A._____ sowie B._____, der sich nicht unerheblich daran beteiligt hat, gekommen ist. Dem Obergericht erscheint bei einer Gesamtwürdigung der gesamten Umstände die dem Privatkläger B._____ von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 angemessen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt einzig insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Schadenersatzforderungen der Privatkläger B._____ und A._____ auf den Zivilweg verwiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, und die dem Privatkläger A._____ zu bezahlende Genugtuung herabgesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf die zusätzlich beantragten Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung. Die Privatkläger A._____ sowie B._____ unterliegen mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Genugtuungen vollständig, wobei es sich bei der angefoch- tenen Höhe der Genugtuungen um einen Ermessensentscheid handelt und der darauf entfallende Aufwand vergleichsweise gering sowie im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 4'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 34 - 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 10'704.55 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'028.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 5'482.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). A._____ ist im Umfang seines Unterliegens nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). 7.4. Der Privatkläger B._____ hat im Umfang der Differenz seines Obsiegens und Unterliegens einen Anspruch vom Beschuldigten auf eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ ausgangsgemäss gestützt auf die von seinem privat mandatierten Rechts- vertreter eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an den massgeblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT) sowie die effektive Dauer der Anwesenheit an der Berufungs- verhandlung – zu ¾ mit Fr. 2'347.50 zu entschädigen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die - 35 - Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sach- verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird zwar nicht wie angeklagt wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen. Die damit einhergehenden Vorwürfe stehen aber in einem engen sowie direkten Zusammenhang mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (auch bezüglich eines möglichen Motivs). Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Um- ständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 32'968.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'218.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand unabhängig vom Ausgang des Verfahrens direkt aus der Staatskasse auszurichten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Anders als im Zivilrecht (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) ist die Auszahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand durch den Kanton auch bei einem Obsiegen des Privatklägers nicht davon abhängig, ob die Entschädigung beim Beschuldigten einbringlich ist. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers trägt der Beschuldigte nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ - 36 - nicht zu tragen hat. Sodann entfällt – im Umfang seines Unterliegens – eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers A._____ (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Unrecht verpflichtet, dem unentgeltlich vertretenen A._____ gemäss Art. 433 StPO die an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Staatskasse auszurichtende Entschädigung von Fr. 13'218.90 zu bezahlen. Art. 433 Abs. 1 StPO setzt als Ausfluss allgemeiner Grundsätze des Haftpflichtrechts mitunter einen Schaden voraus, wobei es sich in erster Linie um Anwaltskosten handelt. Wurde dem Privatkläger – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gewährt, muss er die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht tragen und erleidet daher auch keinen Schaden, den er gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO geltend machen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 und 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1). 8.4. Die dem nicht unentgeltlich vertretenen Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'840.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB; - der groben Verletzung der Verkehrsregel durch Missachtung des Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - 37 - - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 20219 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufs- strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 931 Tagen (inklusive 28 Tage anzurechnende Haft im Verfahren der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg- Wasseramt vom 11. April 2019) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 38 - 7. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen auf Verlangen herausgegeben: - Kleidungsstücke und Schuhe des Beschuldigten - Kleidungstücke und Schuhe des Privatklägers A._____ - Kleidungsstücke und Schuhe des Privatklägers B._____ - Rüstmesser […] der D._____ Bar Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft heraus- verlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'704.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'028.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 39 - 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'482.50 auszurichten. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'347.50 zu bezahlen. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 48'149.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 32'968.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'218.90 auszurichten. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'840.60 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 40 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann