10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Holenstein, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter von B._____, Rechtsanwalt Imeri, eine Entschädigung von Fr. 9'057.17 auszurichten. Zustellung an: […] - 17 -