9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem privat mandatierten Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Oswald, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'425.00 auszurichten. - 16 - 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 308.73 zu bezahlen. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'906.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.